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Der Softwarelieferant MUSS...
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- eine vollständige Software Bill of Materials (SBOM) in einem abgestimmten Format abgeben. [^1] (SYS.1.6.A13 S)
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- einen definierten Prozess für den Bezug und die Weitergabe von Images etablieren und nachvollziehbar dokumentieren. [^2] (SYS.1.6.A4)
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- einen standardkonformen Übergabepunkt zum Softwarebetreiber verwenden. [^3] (SYS.1.6.A4)
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Der Softwarelieferant SOLL...
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- Build-Spezifikationen (bspw. Dockerfile) für Images liefern. [^2] (SYS.1.6.A13 S)
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- Freigabebedingungen für die erstellte Software sowie für Images und Konfigurationen in den Lieferantenprozessen definieren. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Softwarebetreibers zu berücksichtigen. [^3] (SYS.1.6.A13 S)
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- Build-Spezifikationen (bspw. Dockerfile) für Images liefern. [^3] (SYS.1.6.A13 S)
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- Freigabebedingungen für die erstellte Software sowie für Images und Konfigurationen in den Lieferantenprozessen definieren. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Softwarebetreibers zu berücksichtigen. [^4] (SYS.1.6.A13 S)
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- die Freigabebedingungen in einem definierten Freigabeprozess im Lieferantenkontext prüfen und alle Informationen für den weiteren Freigabeprozess an den Softwarebetreiber übergeben. Zu den übergebenen Informationen gehören auch die Ergebnisse des eigenen Freigabeprozesses. (SYS.1.6.A13 S)
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Der Softwarelieferant KANN...
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- die zu liefernden Images bereits vor der finalen Lieferung mit dem Prüfstandard des Softwarebetreibers überprüfen. [^4] (SYS.1.6.A13 S)
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- die zu liefernden Images bereits vor der finalen Lieferung mit dem Prüfstandard des Softwarebetreibers überprüfen. [^6] (SYS.1.6.A13 S)
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Der Softwarebetreiber MUSS...
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- die Freigabebedingungen in einem Freigabeprozess gemäß des Bausteines OPS.1.1.6 Software-Test und -Freigaben definieren. (SYS.1.6.A13 S)
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- einen definierten Freigabeprozess für die Produktivsetzung der Anwendung / neuer Versionen etablieren. (SYS.1.6.A13 S)
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- die Informationen zum Prozess der Bereitstellung und Verteilung von Images an den Softwarelieferanten übergeben und sich mit diesen abstimmen. [^7] (SYS.1.6.A4)
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Der Softwarebetreiber SOLL...
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- allen Anforderungen entsprechenden Freigabebedingungen für die Inbetriebnahme von Images und Konfigurationen definieren und für den Softwarelieferanten bereitstellen. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Plattformbetreibers zu berücksichtigen. [^5] (SYS.1.6.A13 S)
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- allen Anforderungen entsprechenden Freigabebedingungen für die Inbetriebnahme von Images und Konfigurationen definieren und für den Softwarelieferanten bereitstellen. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Plattformbetreibers zu berücksichtigen. [^8] (SYS.1.6.A13 S)
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- bei der Definition des Prozess zur Bereitstellung und Verteilung von Images folgendes berücksichtigen:
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- Auflistung erforderlicher Lizenzen
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- Bereitstellung von Deployment-Artefakten und Build-Spezifikationen
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- Prüfung auf Schwachstellen (statische und dynamsiche Tests), Schadsoftware, veraltete Komponenten, Build-Dependencies
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- Prüfsummen, Signaturen und Herkunft
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- Lifecycle und Patchmanagement von Images
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- Nutzung von vertrauenswürdigen Registries [^9] (SYS.1.6.A4)
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... | ... | @@ -24,10 +35,22 @@ Der Softwarebetreiber SOLL... |
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[^1]: Dokumentation der genutzten Komponenten, Ermöglichung der Prüfung von Lizenzen
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[^2]: Dient der Ermöglichung der statischen Analyse auf Schwachstellen und Schadsoftware
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[^2]: Der Softwarebetreiber muss seine Prozess entsprechend anpassen können.
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Die Nachvollziehbarkeit ist Grundlage für die Prüfung der gelieferten Software.
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[^3]: Bereitstellung in einer Registry nach OCI-Registry-Format.
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[^4]: Dient der Ermöglichung der statischen Analyse auf Schwachstellen und Schadsoftware
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[^5]: z.B. Auflistung der Abhängigkeiten, statische und dynamische Tests
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[^6]: Das ermöglicht dem Lieferanten, seine eigene Software qualitätszusichern und nicht vom Prüfergebnis des Betreibers "überrascht" zu werden. Das kann z.B. durch eine standardisierte Entwicklungsumgebung realisiert werden, die dem Lieferanten bereitgestellt wird.
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[^3]: z.B. Auflistung der Abhängigkeiten, statische und dynamische Tests
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[^7]: Folgende Punkte sollten mindestens betrachtet werden:
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- Umgang mit Schwachstellen
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- Lizenzvorgaben / Vorgaben zur Lizenzprüfung
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- Anforderungen zur Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit von Images
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[^4]: Das ermöglicht dem Lieferanten, seine eigene Software qualitätszusichern und nicht vom Prüfergebnis des Betreibers "überrascht" zu werden. Das kann z.B. durch eine standardisierte Entwicklungsumgebung realisiert werden, die dem Lieferanten bereitgestellt wird.
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[^8]: z.B. Nutzung von Lizenzen, Bereitstellung Build-Spezifikation, CVE-/Schwachstellenanalyse, Schadcode-Prüfung, Image-Bereitstellung), Vollständigkeit der Abhängigkeiten
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[^5]: z.B. Nutzung von Lizenzen, Bereitstellung Build-Spezifikation, CVE-/Schwachstellenanalyse, Schadcode-Prüfung, Image-Bereitstellung), Vollständigkeit der Abhängigkeiten |
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[^9]: Anzustreben sind SBOM-Dateien zur Lizenzdokumentation |
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