... | ... | @@ -12,11 +12,11 @@ Der Softwarelieferant KANN... |
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- die zu liefernden Images bereits vor der finalen Lieferung mit dem Prüfstandard des Softwarebetreibers überprüfen. [^4] (SYS.1.6.A13 S)
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Der Softwarebetreiber MUSS...
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- die Freigabebedingungen in einem Freigabeprozess gemäß des Bausteines OPS.1.1.6 Software-Test und -Freigaben definieren. (SYS.1.6.A13)
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- einen definierten Freigabeprozess für die Produktivsetzung der Anwendung / neuer Versionen etablieren. (SYS.1.6.A13)
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- die Freigabebedingungen in einem Freigabeprozess gemäß des Bausteines OPS.1.1.6 Software-Test und -Freigaben definieren. (SYS.1.6.A13 S)
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- einen definierten Freigabeprozess für die Produktivsetzung der Anwendung / neuer Versionen etablieren. (SYS.1.6.A13 S)
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Der Softwarebetreiber SOLL...
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- allen Anforderungen entsprechenden Freigabebedingungen für die Inbetriebnahme von Images und Konfigurationen definieren und für den Softwarelieferanten bereitstellen. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Plattformbetreibers zu berücksichtigen. [^5] (SYS.1.6.A13)
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- allen Anforderungen entsprechenden Freigabebedingungen für die Inbetriebnahme von Images und Konfigurationen definieren und für den Softwarelieferanten bereitstellen. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Plattformbetreibers zu berücksichtigen. [^5] (SYS.1.6.A13 S)
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