... | ... | @@ -13,21 +13,9 @@ Der Softwarelieferant SOLL... |
|
|
- Freigabebedingungen für die erstellte Software sowie für Images und Konfigurationen in den Lieferantenprozessen definieren. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Softwarebetreibers zu berücksichtigen. [^5] (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
- die Freigabebedingungen in einem definierten Freigabeprozess im Lieferantenkontext prüfen und alle Informationen für den weiteren Freigabeprozess an den Softwarebetreiber übergeben. Zu den übergebenen Informationen gehören auch die Ergebnisse des eigenen Freigabeprozesses. (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Softwarelieferant KANN...
|
|
|
- die zu liefernden Images bereits vor der finalen Lieferung mit dem Prüfstandard des Softwarebetreibers überprüfen. [^6] (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
|
|
|
Der Softwarebetreiber MUSS...
|
|
|
- prüfen, dass die durch den Softwarelieferanten gelieferten Software-Artefakte nur einen Dienst je Container oder Verwaltungseinheit bereitstellen und geeignete Deployment-Anweisungen verfügbar sind. (SYS.1.6.A11 S)
|
|
|
- den sicheren Transport der Deployment-Artefakte, insb. Images, unter Berücksichtigung des Bausteins CON.9 Informationsaustausch sicherstellen. (SYS.1.6.A12 S)
|
|
|
- die Freigabebedingungen in einem Freigabeprozess gemäß des Bausteines OPS.1.1.6 Software-Test und -Freigaben definieren. (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
- einen definierten Freigabeprozess für die Produktivsetzung der Anwendung / neuer Versionen etablieren. (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
|
|
|
Der Softwarebetreiber SOLL...
|
|
|
- die Prüfung der durch den Softwarelieferanten bereitgestellten Artefakte und Deployment-Anweisungen automatisiert vornehmen und in seine CI/CD-Prozesse integrieren. [^8] (SYS.1.6.A11 S)
|
|
|
- allen Anforderungen entsprechenden Freigabebedingungen für die Inbetriebnahme von Images und Konfigurationen definieren und für den Softwarelieferanten bereitstellen. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Plattformbetreibers zu berücksichtigen. [^9] (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
---
|
|
|
**Umsetzungshinweise**
|
|
|
|
... | ... | @@ -44,16 +32,21 @@ Die Nachvollziehbarkeit ist Grundlage für die Prüfung der gelieferten Software |
|
|
|
|
|
[^6]: Das ermöglicht dem Lieferanten, seine eigene Software qualitätszusichern und nicht vom Prüfergebnis des Betreibers "überrascht" zu werden. Das kann z.B. durch eine standardisierte Entwicklungsumgebung realisiert werden, die dem Lieferanten bereitgestellt wird.
|
|
|
|
|
|
[^8]: z.B. Integration des Werkzeugs in eine CI/CD-Pipeline
|
|
|
|
|
|
[^9]: z.B. Nutzung von Lizenzen, Bereitstellung Build-Spezifikation, CVE-/Schwachstellenanalyse, Schadcode-Prüfung, Image-Bereitstellung), Vollständigkeit der Abhängigkeiten
|
|
|
|
|
|
- Der Softwarebetreiber MUSS die Informationen zum Prozess der Bereitstellung und Verteilung von Images an den Softwarelieferanten übergeben und sich mit diesen abstimmen. (SYS.1.6.A4)
|
|
|
Der Softwarebetreiber MUSS
|
|
|
- die Informationen zum Prozess der Bereitstellung und Verteilung von Images an den Softwarelieferanten übergeben und sich mit diesen abstimmen. (SYS.1.6.A4)
|
|
|
- prüfen, dass die durch den Softwarelieferanten gelieferten Software-Artefakte nur einen Dienst je Container oder Verwaltungseinheit bereitstellen und geeignete Deployment-Anweisungen verfügbar sind. (SYS.1.6.A11 S)
|
|
|
- den sicheren Transport der Deployment-Artefakte, insb. Images, unter Berücksichtigung des Bausteins CON.9 Informationsaustausch sicherstellen. (SYS.1.6.A12 S)
|
|
|
- die Freigabebedingungen in einem Freigabeprozess gemäß des Bausteines OPS.1.1.6 Software-Test und -Freigaben definieren. (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
- einen definierten Freigabeprozess für die Produktivsetzung der Anwendung / neuer Versionen etablieren. (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
|
|
|
- Der Softwarebetreiber SOLL bei der Definition des Prozess zur Bereitstellung und Verteilung von Images folgendes berücksichtigen: (SYS.1.6.A4)
|
|
|
Der Softwarebetreiber SOLL
|
|
|
- bei der Definition des Prozess zur Bereitstellung und Verteilung von Images folgendes berücksichtigen: (SYS.1.6.A4)
|
|
|
- Auflistung erforderlicher Lizenzen
|
|
|
- Bereitstellung von Deployment-Artefakten und Build-Spezifikationen
|
|
|
- Prüfung auf Schwachstellen (statische und dynamsiche Tests), Schadsoftware, veraltete Komponenten, Build-Dependencies
|
|
|
- Prüfsummen, Signaturen und Herkunft
|
|
|
- Lifecycle und Patchmanagement von Images
|
|
|
- Nutzung von vertrauenswürdigen Registries |
|
|
- Nutzung von vertrauenswürdigen Registries
|
|
|
- die Prüfung der durch den Softwarelieferanten bereitgestellten Artefakte und Deployment-Anweisungen automatisiert vornehmen und in seine CI/CD-Prozesse integrieren. (SYS.1.6.A11 S)
|
|
|
- allen Anforderungen entsprechenden Freigabebedingungen für die Inbetriebnahme von Images und Konfigurationen definieren und für den Softwarelieferanten bereitstellen. Hierbei sind die Freigabebedingungen des Plattformbetreibers zu berücksichtigen. (SYS.1.6.A13 S)
|
|
|
|