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Der Softwarelieferant MUSS...
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- alle erforderlichen Kommunikationsverbindungen inklusive Ziele, Kommunikationsprotokolle und Ports beschreiben, die für Inbetriebnahme und Betrieb erforderlich sind. (APP.4.4.A7 S, siehe auch SYS.1.6.A5 B, siehe auch APP.4.4.A14 H [^2]
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).
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- benötigte Zugriffe und Berechtigungen auf Ressourcen dokumentieren. (APP.4.4.A21)
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- dem Softwarebetreiber die von Ihm definierten erweiterten Maßnahmen mitteilen, sofern vorhanden. [^1] (SYS.1.6.A26)
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- benötigte Zugriffe und Berechtigungen auf Ressourcen dokumentieren. (APP.4.4.A21 H)
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- dem Softwarebetreiber die von Ihm definierten erweiterten Maßnahmen mitteilen, sofern vorhanden. [^1] (SYS.1.6.A26 H)
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Der Softwarelieferant SOLL...
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- Dimensionierungen (Requests) und Begrenzungen (Limits) auf den von ihm angenommenen Nutzerprofil für das Netzwerk definieren und dem Softwarebetreiber mitteilen. (SYS.1.6.A15 S)
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