... | ... | @@ -7,7 +7,7 @@ Der Softwarelieferant MUSS... |
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Der Softwarelieferant SOLL...
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- die Anwendung so bereitstellen, dass die lt. Schutzbedarf erforderliche Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen wie z.B. die Verwendung von Betriebssystem-Mechanismen, die Isolation und Kapselung der Anwendung und auch die Netzwerktrennung durch die Software-Architektur unterstützt und nicht verhindert wird. (SYS.1.6.A3 B, APP.4.4.A4 B [^1])
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- Software-Produkte so entwickeln, dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine konsistente Datensicherung seiner Anwendung durch den Software- oder Plattformbetreiber durchgeführt werden kann und eine Point in Time Wiederherstellung möglich ist. (APP.4.4.A5 B) [^2]
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- Software-Produkte so entwickeln, dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine konsistente Datensicherung seiner Anwendung durch den Software- oder Plattformbetreiber durchgeführt werden kann und eine Point in Time Wiederherstellung möglich ist. [^2] (APP.4.4.A5 B)
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