... | ... | @@ -10,6 +10,5 @@ Der Softwarelieferant SOLL... |
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[^1]: der Plattformbetreiber MUSS technische Maßnahmen anbieten, die eine Isolation und Kapselung containerisierter IT-Systeme sowie die Trennung dieser IT-Systeme in unterschiedliche virtuelle Netze ermöglichen. Dabei muss die Netzwerkarchitektur (physische, virtuelle und Overlay-Netze) so gestaltet werden, dass die Anforderungen an einen sicheren Netzwerkbetrieb lt. BSI-Grundschutz NET.1 und NET.3 erfüllt sind.
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[^2]: durch Plattform vorgegebene Isolationsmechanismen wie z.B. SE Linux und CGroups
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[^2]: durch Plattform vorgegebene Isolationsmechanismen wie z.B. SE Linux und CGroups.
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Der Plattformbetreiber muss sicherstellen, dass der Betriebssystemkernel der Nodes Isolationsmechanismen unterstützt. Es muss eine Trennung auf Prozess-ID, Inter-Prozesskommunikation, Benutzer-ID, Dateisystem und Netzwerk möglich sein. Die genutzten Isolationsmechanismen müssen dokumentiert sein und dem Softwarelieferanten und dem Softwarebetreiber bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. |
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