... | ... | @@ -7,8 +7,8 @@ Der Softwarelieferant MUSS... |
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Der Softwarelieferant SOLL...
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- einen Health-Check für den Start und den Betrieb („readiness“ und „liveness“), ggf. nach den Vorgaben des Plattformbetreibers, definieren. Beide Checks müssen für die Anwendung relevante Funktionen prüfen und als Ergebnis zurückliefern. [^1] (APP.4.4.A11 S: Überwachung der Container)
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- Hilfestellung zu Möglichkeiten für forensische Analysen dem Softwarebetreiber anbieten. [^2] (SYS.1.6.A22)
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- ein für seine Software erwartbares Verhalten (Systemaufrufe, Kommunikationsbeziehungen usw.) definieren, beschreiben und dem Softwarebetreiber vorlegen. [^3] (SYS.1.6.A24)
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- Hilfestellung zu Möglichkeiten für forensische Analysen dem Softwarebetreiber anbieten. [^2] (SYS.1.6.A22 H)
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- ein für seine Software erwartbares Verhalten (Systemaufrufe, Kommunikationsbeziehungen usw.) definieren, beschreiben und dem Softwarebetreiber vorlegen. [^3] (SYS.1.6.A24 H)
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Der Softwarelieferant KANN...
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