... | ... | @@ -6,6 +6,7 @@ Der Softwarelieferant MUSS... |
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- Zugriffe und Berechtigungen auf Ressourcen durch seine Software auf die technisch notwendigen Zugriffe beschränken. (APP.4.4.A21)
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- die Vorgaben und Rahmenbedingungen des Software- und des Plattformbetreibers für die Kommunikationsbeziehungen berücksichtigen und seine Implementierung entsprechend auslegen. Bei Anbietern für Standardsoftware solle der Plattformbetreiber prüfen, ob seine Anforderungen dem Marktangebot gerecht werden.
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- die eingehende und ausgehende Kommunikation über Kubernetes-Serviceressourcen umsetzen. (APP.4.4.A14 H)
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- die Vorgaben des Softwarebetreibers zu den Kommunikationsverbindungen bei der Erstellung und Bereitstellung der Software berücksichtigen. (APP.4.4.A14 H)
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**Umsetzungshinweise**
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