... | ... | @@ -4,7 +4,7 @@ Der Softwarelieferant MUSS... |
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- die Software so bereitstellen, dass kein Fernzugriff bei der Implementierung und beim Betrieb erforderlich ist. [^1] (SYS.1.6.A16 S)
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- sicherstellen, dass in der gelieferten Software (Images) keine Komponenten zur Fernwartung enthalten sind. [^2] (SYS.1.6.A16 S)
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- Zugriffe und Berechtigungen auf Ressourcen durch seine Software auf die technisch notwendigen Zugriffe beschränken. (APP.4.4.A21)
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- die Vorgaben und Rahmenbedingungen des Software- und des Plattformbetreibers für die Kommunikationsbeziehungen berücksichtigen und seine Implementierung entsprechend auslegen. Bei Anbietern für Standardsoftware solle der Plattformbetreiber prüfen, ob seine Anforderungen dem Marktangebot gerecht werden.
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**Umsetzungshinweise**
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