... | ... | @@ -4,8 +4,8 @@ Der Softwarelieferant MUSS... |
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- die Software so bereitstellen, dass kein Fernzugriff bei der Implementierung und beim Betrieb erforderlich ist. [^1] (SYS.1.6.A16 S)
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- sicherstellen, dass in der gelieferten Software (Images) keine Komponenten zur Fernwartung enthalten sind. [^2] (SYS.1.6.A16 S)
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- Zugriffe und Berechtigungen auf Ressourcen durch seine Software auf die technisch notwendigen Zugriffe beschränken. (APP.4.4.A21 und SYS.1.6.A21 H)
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- die Vorgaben und Rahmenbedingungen des Software- und des Plattformbetreibers für die Kommunikationsbeziehungen berücksichtigen und seine Implementierung entsprechend auslegen. [^3] (SYS.1.6.A5)
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- Zugriffe und Berechtigungen auf Ressourcen durch seine Software auf die technisch notwendigen Zugriffe beschränken. (APP.4.4.A21 H und SYS.1.6.A21 H)
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- die Vorgaben und Rahmenbedingungen des Software- und des Plattformbetreibers für die Kommunikationsbeziehungen berücksichtigen und seine Implementierung entsprechend auslegen. [^3] (SYS.1.6.A5 B)
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- die eingehende und ausgehende Kommunikation über Kubernetes-Serviceressourcen umsetzen. (APP.4.4.A14 H)
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- die Vorgaben des Softwarebetreibers zu den Kommunikationsverbindungen bei der Erstellung und Bereitstellung der Software berücksichtigen. [^5] (APP.4.4.A14 H)
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- die notwendigen Kommunikationsbeziehungen (auch innerhalb von Namespaces) zwischen den Komponenten der Anwendung (z.B. Containern und Pods), sowie mit Komponenten außerhalb der Container-Plattform in geeigneter Weise dokumentieren. (APP.4.4.A18)
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