... | ... | @@ -10,7 +10,7 @@ Der Softwarelieferant MUSS... |
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- die Vorgaben des Softwarebetreibers zu den Kommunikationsverbindungen bei der Erstellung und Bereitstellung der Software berücksichtigen. [^5] (APP.4.4.A14 H)
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- die notwendigen Kommunikationsbeziehungen (auch innerhalb von Namespaces) zwischen den Komponenten der Anwendung (z.B. Containern und Pods), sowie mit Komponenten außerhalb der Container-Plattform in geeigneter Weise dokumentieren. (APP.4.4.A18)
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Der Softwarelieferant SOLLTE...
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Der Softwarelieferant SOLL...
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- die zertifikatsbasierte Authentifizierung unterstützen und Kommunikationsverbindungen nur für die in den Zertifikaten hinterlegten Identitäten erlauben. [^4] (APP.4.4.A18)
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