Sinnhaftigkeit von 1. MUSS-Anforderung in Kapitel 4.1.4 klären
In der 1. MUSS-Anforderung in Kapitel 4.1.4 steht
Der Softwarelieferant MUSS sicherstellen, dass gelieferte Artefakte, insb. Images, dem IT-Grundschutz entsprechen. (SYS.1.6.A10 S)
Die Nennung erscheint uns wie eine Selbstreferenz, da für Container im ITGS die Bausteine SYS.1.6 und APP.4.4 gerade durch dieses Whitepaper konkretisiert werden.