Föderale IT-Architekturrichtlinien | SR9: Gewährleistung der Interoperabilität von IT-Lösungen

SR9: Gewährleistung der Interoperabilität von IT-Lösungen MUSS
Beschreibung Bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Lösungen sollen Interoperabilitätsstandards angewendet werden. Dies umfasst neben Anwendungen insbesondere auch Schnittstellen, Daten, Protokolle und Netze. Hierfür sollen u. a. geeignete Austauschformate und relevante semantische Standards (z.B. XML, FIM-basierte Datenschemata, XÖV-Standards) und relevante semantische Standards angewendet werden. Für IT-Lösungen, die europaweit eingesetzt werden können, muss weiterhin das European Interoperability Framework (EIF) berücksichtigt werden.
Begründung Ein maßgeblicher Faktor bei der Neu- und Weiterentwicklung sowie der Beschaffung von IT-Lösungen ist die Interoperabilität. Interoperabilität erleichtert den Datenaustausch zwischen den IT-Lösungen, ermöglicht eine einfache Integration unterschiedlicher Anwendungen und Technologien über Daten und Schnittstellen. Interoperabilität hilft dabei, die grenz- und sektorübergreifende Interaktion zwischen europäischen Verwaltungen zu erleichtern und zu fördern. Ähnliches gilt für die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern. Neben den bekannten Vorteilen der Nutzung von Standards (u. a. Austauschbarkeit, Flexibilität, erhöhte Kompatibilität) ermöglicht die Nutzung von Interoperabilitätsstandards auch die Zusicherung mehrerer Hersteller hinsichtlich Produktunterstützung und fördert das Zusammenspiel und die Integration zu anderen Anwendungen und Technologien. Weitere Vorteile, die durch Einhaltung dieser Vorgabe entstehen, sind die Vermeidung von Medienbrüchen und die Ermöglichung von „Best-of-Breed“-Architekturen im Gegensatz zu den Lock-in-Effekt begünstigenden, monolithischen Architekturen.
Abhängigkeiten Die Architekturvorgabe ergänzt und erweitert die Architekturrichtlinie SR4 (Standards).
Implikationen Die Bereitstellung von Anwendungen durch unterschiedliche IT-Dienstleister und in unterschiedlichen Sicherheitsdomänen erfordert zur Sicherstellung der Interoperabilität erweiterte Regelungen zur Harmonisierung und Standardisierung der IT-Lösungsbereitstellung. Diese Regelungen sind auf rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Ebene zwischen den Ländern abzustimmen und umzusetzen, sodass ein einheitlicher und nahtloser Zugang zu den Diensten in unterschiedlichen Sicherheitsdomänen der Länder gewährleistet ist und Dienste in unterschiedlichen Sicherheitsdomänen interoperabel erbracht werden können. Die Regelungen sollen insbesondere auch einen Wechsel des Dienstleisters durch die Länder technisch ermöglichen.
Beispiele für die Anwendung Erarbeitung einer föderalen Interoperabilitätsschicht (???) für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, die einen Datenaustausch zwischen den Digitalisierungsplattformen der Länder ermöglicht. Die Interoperabilitätsplattform sorgt z. B. dafür, dass Nutzerkonten der Länder interoperabel gestaltet werden können und dass unterschiedliche Bezahldienste der Länder mit Hilfe von standardisierten Schnittstellen durch zentral betriebene Einer-für-Alle-Online-Dienste standardisiert angesprochen werden können. Sie enthält weiterhin zentrale Verzeichnisse z. B. für die Verwaltung von Verwaltungsleistungen und Links zu Online-Dienste aller Länder unter Beibehaltung der regionalen Redaktionssysteme und Zuständigkeitsfinder (Online-Gateway). Ein weiteres Beispiel für die Verbesserung der Interoperabilität ist die Nutzung von Basiskomponenten wie FIT-Connect oder die Definition und Veröffentlichung von Schnittstellenspezifikationen.
Bezug zu Zielen und Gesetzen S1: Digitale Souveränität, S3: Digitale Verwaltung – Grundprinzip „Einer für Alle/Wirtschaftlichkeit“, S4: Verwaltung als Plattform
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