Föderale IT-Architekturrichtlinien | SR9: Gewährleistung der Interoperabilität von IT-Lösungen
| SR9: Gewährleistung der Interoperabilität von IT-Lösungen | MUSS |
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| Beschreibung | Bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Lösungen sollen Interoperabilitätsstandards angewendet werden. Dies umfasst neben Anwendungen insbesondere auch Schnittstellen, Daten, Protokolle und Netze. Hierfür sollen u. a. geeignete Austauschformate und relevante semantische Standards (z.B. |
| Begründung | Ein maßgeblicher Faktor bei der Neu- und Weiterentwicklung sowie der Beschaffung von IT-Lösungen ist die Interoperabilität. Interoperabilität erleichtert den Datenaustausch zwischen den IT-Lösungen, ermöglicht eine einfache Integration unterschiedlicher Anwendungen und Technologien über Daten und Schnittstellen. Interoperabilität hilft dabei, die grenz- und sektorübergreifende Interaktion zwischen europäischen Verwaltungen zu erleichtern und zu fördern. Ähnliches gilt für die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern. Neben den bekannten Vorteilen der Nutzung von Standards (u. a. Austauschbarkeit, Flexibilität, erhöhte Kompatibilität) ermöglicht die Nutzung von Interoperabilitätsstandards auch die Zusicherung mehrerer Hersteller hinsichtlich Produktunterstützung und fördert das Zusammenspiel und die Integration zu anderen Anwendungen und Technologien. Weitere Vorteile, die durch Einhaltung dieser Vorgabe entstehen, sind die Vermeidung von Medienbrüchen und die Ermöglichung von „Best-of-Breed“-Architekturen im Gegensatz zu den Lock-in-Effekt begünstigenden, monolithischen Architekturen. |
| Abhängigkeiten | Die Architekturvorgabe ergänzt und erweitert die Architekturrichtlinie SR4 (Standards). |
| Implikationen | Die Bereitstellung von Anwendungen durch unterschiedliche IT-Dienstleister und in unterschiedlichen Sicherheitsdomänen erfordert zur Sicherstellung der Interoperabilität erweiterte Regelungen zur Harmonisierung und Standardisierung der IT-Lösungsbereitstellung. Diese Regelungen sind auf rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Ebene zwischen den Ländern abzustimmen und umzusetzen, sodass ein einheitlicher und nahtloser Zugang zu den Diensten in unterschiedlichen Sicherheitsdomänen der Länder gewährleistet ist und Dienste in unterschiedlichen Sicherheitsdomänen interoperabel erbracht werden können. Die Regelungen sollen insbesondere auch einen Wechsel des Dienstleisters durch die Länder technisch ermöglichen. |
| Beispiele für die Anwendung | Erarbeitung einer föderalen Interoperabilitätsschicht (???) für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, die einen Datenaustausch zwischen den Digitalisierungsplattformen der Länder ermöglicht. Die Interoperabilitätsplattform sorgt z. B. dafür, |
| Bezug zu Zielen und Gesetzen | S1: Digitale Souveränität, S3: Digitale Verwaltung – Grundprinzip „Einer für Alle/Wirtschaftlichkeit“, S4: Verwaltung als Plattform |