Leitfrage 3: Sollen deutsche Register als Antwort den Zeitpunkt der Nachweis-Verfügbarkeit übermitteln können, wenn ein Nachweis nicht sofort zur Verfügung steht?
Leitfrage: Sollen deutsche Register als Antwort den Zeitpunkt der Nachweis-Verfügbarkeit übermitteln können, wenn ein Nachweis nicht sofort zur Verfügung steht?
Hintergrund der Frage: Das EU-OOTS bietet die Möglichkeit, bei einem nicht sofort verfügbaren Nachweis einen Zeitpunkt anzugeben, zu dem dieser verfügbar sein wird (Artikel 15 Abs. 5 DVO). Gedacht ist dieser optionale Mechanismus für Verzögerungen von wenigen Stunden bis Tagen. Sinnvoll könnte ein solches Szenario unter anderem dann sein, wenn Registerdaten schrittweise digitalisiert werden und die Möglichkeit besteht, aktiv angeforderte Daten in diesem Prozess zu priorisieren, oder in Fällen, in denen das Register Daten aus einem zur Ressourcenschonung angelegten (elektronischen) Archiv holen muss. Sollte Deutschland von diesem Mechanismus Gebrauch machen? Würde er die Digitalisierung von Registerdaten und Bereitstellung von digitalen Nachweisen positiv beeinflussen?
Zweck der Frage: Hinweise für die konzeptionelle Entscheidung von der Möglichkeit der Nachweis-Bereitstellung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch zu machen oder nicht.