Leitfrage 2: Soll das menschenlesbare Format für diese Preview von den Registern selbst erzeugt und an die Intermediäre Plattform übermittelt werden?
Leitfrage: Intermediäre Plattformen für Data Provider müssen den Nutzenden eine Preview der vom deutschen Register gelieferten Nachweisdaten anzeigen, damit die Nutzenden diese sichten und ihrer Verwendung zustimmen können (siehe Artikel 14 Abs. 3 lit. f SDG-VO). Soll das menschenlesbare Format für diese Preview von den Registern selbst erzeugt und an die Intermediäre Plattform übermittelt werden? Oder soll die Intermediäre Plattform die Aufbereitung der Daten gemäß Vorlagen und Regeln zur Darstellung („Renderinginformationen“) übernehmen?
Hintergrund der Frage: Bei einem Nachweisabruf aus einem EU-Mitgliedstaat, müssen Intermediäre Plattformen für Data Provider müssen den Nutzenden eine Preview der vom deutschen Register gelieferten Nachweisdaten anzeigen, damit die Nutzenden diese sichten und ihrer Verwendung zustimmen können (siehe Artikel 14 Abs. 3 lit. f SDG-VO). In der ersten Ausbaustufe wird die Verwendung von PDF vorgesehen. Es ist aber denkbar, dass deutsche Register strukturierte Datenformate liefern, die für die Preview aufbereitet werden, siehe Abschnitt „Erläuterung zur Funktionalität der Preview“ im vorliegenden Konzept.
Hinweis: Dieselbe Fragestellung stellt sich auch für das Format des tatsächlich übermittelten Nachweises. Hier lässt die SDG-VO menschenlesbare Formate und EU-weit harmonisierte Nachweisformate zu. Da zu letztem noch nicht genügend Informationen vorliegen, sei dieser Aspekt für den Moment ausgeklammert.
Zweck der Frage: Hinweise zur Präferenz der Register zur Umsetzung der Anforderung, ein menschenlesbare Nachweisformat zu erzeugen.